Verfahrensbeistandschaften - Vormundschaften - Pflegschaften
Der Kindeswille nimmt mit zunehmendem Alter an Bedeutung zu.
Das Bundesverfassungsgericht führt im Beschluss 1 BvR 311/08 vom 27.06.2008 über die qualitativen Bedingungen, die an den Willen von Kindern gestellt werden müssten, aus:
Ein klarer Wille, der keinen Zweifel lasse, ein konstanter Wille und ein nachvollziehbarer, verstehbarer Wille.
Ferner führt es aus:
In allen Familienrechtssachen gelte, dass es ein Wohl des Kindes gegen seinen Willen nicht gebe, wenn dieser Wille ausreichend formuliert werden könne und auf förderliche Bedingungen zurückgehe.
Der Wille des Kindes ist demnach sehr wichtig und dem Kind ist Gelegenheit zu geben, dessen Meinung und Willen kundzutun (vgl. u.a. Art 103 (1) GG, § 159 FamFG, Art. 12 UN-KRK). Doch wie wird der Wille des Kindes eruiert? Was leitet das Kind? In Kindschaftssachen wird dem minderjährigen Kind ein Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG zur Seite gestellt. Leider wird in beinahe 2/3 aller Fälle statistisch kein Verfahrensbeistand bestellt. Der Wille des Kindes kann auf unterschiedlichster Art und Weise in Erfahrung gebracht werden. Dabei ist das Alter von erheblicher Bedeutung. Zur Meinungsbildung gehören der Bedürfnis-, Empfindungs-, Wissens- und Erfahrenshorizont und sie zusammen ergeben den Erkenntnishorizont eines Kindes. Dieser ist immer ernst zu nehmen. Je nach Entwicklungstand ist die Meinung des Kindes zu berücksichtigen und zu bewerten.
Es wird in mehreren Willensarten unterschieden: der freie Wille, der natürliche Wille, der mutmaßliche Wille. Während der Wille bei älteren Kindern und Jugendlichen durch einfache Artikulation des Kindes entnommen werden kann, wird es bei Klein- und Kleinstkindern umso schwieriger. Hier sind Bindungen, Neigungen und Motive besonders zu bewerten, um einen hilfsweise angenommenen (mutmaßlichen) Willen zu erforschen. Die Bewertung des geäußerten bzw. mutmaßlichen Willens ist oftmals schwierig. Wurde dieser autonom gebildet, liegt ihm eine Schutzhaltung zugrunde oder wurde das Beobachtete richtig interpretiert?
Abschließend sei hier erwähnt: auch ein manipulierter Wille ist ein Wille, oder wie denken Sie darüber?
Der Begriff Kindeswohl ist ein nicht näher definierter Rechtsbegriff im Familienrecht, welcher von erheblicher Relevanz ist. Bei Entscheidungen sind die Formulierungen "dem Wohl des Kindes am besten entspricht" oder die seichtere Variante "dem Wohl des Kindes nicht widerspricht" zu unterscheiden.
Mit der Kindschaftsreform von 1998 wurde das Kind erstmalig vom Rechtsobjekt zum Rechtssubjekt und somit Träger von Grundrechten. Das Wohl des Kindes oder die besten Interessen, wie es die Europäische Menschenrechtskonvention treffender ausdrückt, findet auf allen Ebenen Berücksichtigung. Beispielsweise in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach Art. 24, in der UN-Kinderrechtskonvention Art. 3, im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1697a, usw.
Den Begriff Kindesdwohl zu definieren, ist meiner Meinung nach bisher dem KiMiss-Projekt am besten gelungen:
Das Kindeswohl gilt einerseits als nicht definiert, es wird juristisch als unbestimmter Rechtsbegriff gehandhabt, und muss andererseits als eine Art Maß jeder sorgerechtlichen Entscheidung zugrunde liegen. Kindeswohl ist jedoch ebenso definierbar wie andere Maße der Lebensqualitäts-Forschung. Schaut man es sich genauer an, ist Kindeswohl eine Quantität ...
Die familiäre Bande ist das höchste Gut von Kindern und ihren Eltern (und weiteren Familienangehörigen). Der Schutz des Familienlebens ist völkerrechtlich durch Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gewahrt und liegt aller Entscheidungen in Kindschaftssachen zu Grunde.
Das Sorgerecht ist eine dienende Sorge, welche aus Art. 6 GG erwächst.
Die elterliche Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im 4. Buch (Familienrecht) im Abschnitt 2 (Verwandtschaft) Titel 5 näher bezeichnet. Entscheidungsbefugnisse bei getrennt lebenden Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht inne haben, werden im § 1687 BGB geregelt. Nicht sorgeberechtigte Elternteile erhalten diese Befugnisse aus § 1687a BGB.
Generell sind die Eltern dazu angehalten, zu versuchen, sich zum Wohle des Kindes zu einigen (vgl. § 1627 BGB). Bei Meinungsverschiedenheiten kann gemäß § 1628 BGB einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis allein übertragen werden. Dabei ist der Entzug der elterlichen Sorge oder auch nur Teile davon, einer strengen Prüfung unterlegen. Bei einer Kindeswohlgefährdung, zum Beispiel nach § 8a SGB VIII, kann es zu einem Verfahren nach § 1666 BGB kommen. Erst wenn alle Hilfemaßnahmen versagen und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden, wird das Sorgerecht oder Teile davon, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach § 1666a BGB, einem Vormund bzw. Ergänzungspfleger übertragen. Es sei angemerkt, dass Vorratsbeschlüsse unzulässig sind (vgl. Beschluss 1 BvR 1822/14 BVerfG vom 27.08.2014). Auf Antrag und nach doppelter Kindeswohlprüfung kann das Sorgerecht gemäß § 1671 BGB in Teilen oder ganz einem Elternteil zur alleinigen Ausübung übertragen werden.
Einmal (zurecht) ergangene gerichtliche Entscheidungen sind nur schwer abzuändern und unterliegen strengen Voraussetzungen nach § 1696 BGB.
Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht. Beides sind Bestandteile des natürlichen Elternrechts. Jedes Elternteil (aber auch andere wichtige Bindungs- und Bezugspersonen) hat das natürliche Recht (und die Pflicht) auf Umgang.
Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung 1 BvR 3189/09 vom 14.07.2010 dazu wie folgt aus:
Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (...).
Ferner sieht der Gesetzgeber den Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes an (§ 1626 (3) S. 1 BGB).
Auch wenn ein Kind keine Pflicht, sondern nur das Recht zum bzw. auf Umgang hat (vgl. § 1684 (1) BGB), kann ein Kind zum Umgang mit seinen Eltern verpflichtet werden. Merke: immer dann, wenn das Grundrecht eines anderen beginnt (hier: Art. 6 (2) GG), endet jenes des anderen.
Während des Umgangs hat das Umgangselternteil die Alltagssorge inne.
Es besteht das Recht des Kindes auf regelmäßigen, persönlichen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 9 (3) UNKRK (UN-Kinderrechtskonvention)).
Ein Elternteil hat den Umgang zum anderen Elternteil zu fördern. Alles was die Erziehung oder das Verhältnis zum anderen Elternteil stört, hat zu unterbleiben. Siehe auch Punkt 3 meiner Werte und Leitsätze.
Kinder werden nicht erst zu Menschen – sie sind bereits welche.
-- Janusz Korczak
Seit vielen Jahren unterstütze ich Menschen in Kindschaftssachen. Sei es in Angelegenheiten im Sorgerecht, Umgang oder freiheitsentziehende Maßnahmen etc.; sie alle haben eines gemeinsam: die Subjektstellung der Kinder und deren Grundrechte.
Aus meiner nebenberuflichen Tätigkeit entfachte 2019 sodann der Entschluss, mich in diesem Bereich tiefergehend ausbilden zu lassen und meine Passion, mich für die Interessen von Kindern und Familien einzusetzen, freiberuflich auszuüben.
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